Motorsportclub Modautal Allertshofen/Hoxhohl
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Vereinssatzung

Satzung des Motorsportclub Modautal

               Allertshofen-Hoxhohl

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen Motorsportclub Modautal
       Allertshofen-Hoxhohl.

(2)  Er hat den Sitz in 64397 Modautal, Ortsteil Allertshofen-Hoxhohl.

(3)  Geschäftsjahr bzw. Clubjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)  Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen

       angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. 

       Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird
       in
dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

 

 §2 Vereinszweck

  Zweck des Vereins ist:

      1.  Der Allgemeinheit das Interesse am Motorsport durch
           entsprechende
Veranstaltungen zu vermitteln.

      2.  Das öffentliche Leben durch gesellig familiäre Veranstaltungen
           zu bereichern.

 

 §3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des
      Vereins unterstützt (§2).

 (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
      Vorstand.

 (3) Über Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft,
       Ehrenvorsitz und
Beitragsfreiheit von einzelnen Mitgliedern
       entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.

 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 (5) Die Kündigung der Mitgliedschaft, ist von beiden Seiten,
       zum Ende des Geschäftsjahres
möglich. Sie erfolgt durch
       schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand/Mitglied
       unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
      schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für
      2 Jahre in Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit
      sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
        

      
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
       Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.

       Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von
       12 Monaten nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste
       Mitgliederversammlung angerufen werden, die
abschließend
       entscheidet.

 (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
       einen Teil am
Vereinsvermögen.

 

 §4 Beiträge

 (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
       Mitgliederversammlung
(§7).
       Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine
       2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden
       stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 (2) Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung
       freigestellt.

 (3) Die Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren
       per Lastschrift eingezogen.

 (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der
       Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.

 

 §5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

 1.   der Vorstand

 2.   die Mitgliederversammlung

 

§6 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus:

 

a) 1.Vorsitzender         b) 2.Vorsitzender              c) Rechner

d) Schriftführer           e) Kassierer                      f) Sportwart

g) Ehrenvorsitzender (in beratender Funktion)

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
      Dauer von 3 Jahren in offener
Wahl gewählt.

      Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen, hierzu muss
      die Mitgliederversammlung in
einfacher Mehrheit entscheiden.
                                                                                                                                        

      Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

      Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
      Ablauf ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger
      gewählt sind.

 

(3) Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und
      vom Protokollführer und
vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
      und führt die laufenden
Geschäfte des Vereins.

      Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

      Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt, sowie
      nach Bedarf.

      Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
      1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den
      2. Vorsitzenden, schriftlich oder elektronisch mit Lesebestätigung,

      unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche.
      Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens
      4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
       Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den
       Ausschlag.

 (6) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die
       Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im
       Umlaufverfahren per E-Mail, per Messenger Dienste, im Rahmen
       einer
Telefonkonferenz oder im Rahmen einer
       Online-Versammlung erfolgt. Hierüber ist eine
Niederschrift
       anzufertigen und von dem Protokollführer und einem
       2. Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.

 

 §7 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
       wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
       von 30 % der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des
       Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
      durch den 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den
      2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist
von
      mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
      Tagesordnung.
      Die Einladung
erfolgt über die Veröffentlichung auf der
      Vereinshomepage (msc-modautal.de) , im
Modautaler Amtsblatt
      und schriftlich per E-Mail

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
      Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
      sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem
      anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
      die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
      über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstands schriftlich
      vorzulegen.
      Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch
      einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die

        Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
      Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.

      

      Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

                   a)  Aufgaben des Vereins,

                   b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

                   c) Mitgliedsbeiträge,(siehe §4)

                   d) Satzungsänderungen, (siehe §8)

                   e) Auflösung des Vereins. (siehe §12)

 

 (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird
       als beschlussfähig anerkannt,
ohne Rücksicht auf die Zahl der
       erschienenen Vereinsmitglieder.

      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

      Jugendliche sind ab 16 Jahren stimmberechtigt, hierzu ist die
      Zustimmung der/des
Erziehungsberechtigten gemäß
      Aufnahmeantrag erforderlich.

      Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
       einfacher Mehrheit.

      Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 (7) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
       anzufertigen und vom
Protokollführer und vom Sitzungsleiter
       zu unterschreiben.

 

§8 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderung

        Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
      Satzungsänderungen ist eine ¾
Mehrheit der erschienenen
      Vereinsmitglieder erforderlich.

      Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
      nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
      bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen
      wurde.

 

 §9 Beurkundung von Beschlüssen

        Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
      gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem
      jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der
      Sitzung zu unterzeichnen.

 

§10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß
dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise
im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift,
Bankverbindung,Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2)  
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt
      solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder  
    Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
    Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich
    ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner
    Mitglieder, z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
    Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige
    Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich
    sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem
    Übermittlungszweck gemäß verwendet. 

 (3) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen
       satzungsgemäßen   

       Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene
       Daten und Fotos seiner Mitglieder im Modautaler Amtsblatt
       (Modautal Nachrichten) sowie auf seiner
Homepage und
       übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
      
Telemedien sowie elektronische Medien.
        Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie bei sonstigen
       Veranstaltungen anwesende
Vorstandsmitglieder und sonstige
       Funktionäre.
       Die Veröffentlichung/Übermittlung von
Daten beschränkt sich
       hierbei auf Name, Vereins- zugehörigkeit, Funktion im Verein.

       Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der
       Veröffentlichung von Einzelfotos
seiner Person widersprechen.
       Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/
      
Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von
       seiner Homepage.

 (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
      dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung
      (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer
      personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und
      Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner
      satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende
      Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
      gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist.

      Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 
  (5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
        Bundesdatenschutzgesetzes
und der Datenschutz-
        Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner
        Person
gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck
        der Speicherung sowie auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung
        seiner Daten.

(6) Den vorgenannten Bestimmungen stimmt das Mitglied mit seiner
     Unterschrift, auf dem
Aufnahmeantrag vollumfänglich zu.

 

 §11 Haftungsbeschränkung

 (1) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der
       Benutzung von
Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder
       –gegenständen, oder infolge von Handlungen oder
Anordnungen
      der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des
      Vereins tätiger
Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein
      Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied),
ein Repräsentant oder eine
      sonstige Person, für die der Verein ge­setzlich einzustehen hat, den

       Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 (2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die
       handelnde oder sonst
wie verantwortliche Person dem
       geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder
grober
       Fahrlässigkeit.

 (3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes
       oder in Ausführung
einer Tätigkeit im Auftrag oder
       wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der
Verein
       Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen,
       wenn
diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
       Dies gilt auch für den Fall,
dass der Verein bei einem Mitglied
       Regress nimmt, weil der Verein von einem
außenstehenden
       Dritten in Anspruch genommen worden ist. 

 (4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied
       Schadensersatz, so hat das
Mitglied einen Freistellungsanspruch
       gegen den Verein, falls es die Schädigung in
Ausübung eines
       Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder
      
wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei
       weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 (5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

 §12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 –Mehrheit
       der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
       erforderlich.
       Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der
       Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
       die Gemeinde Modautal mit
der Auflage, damit das Vereinsleben
       in den Ortsteilen Allertshofen und Hoxhohl zu
unterstützen.

 
§ 13 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand
Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund
von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes
notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen
Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche
Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den
Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der
Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

§14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung,nach der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vom 10.03.2007,  
1. Änderung in der
Mitgliederversammlung am 04.03.2017, 2. Änderung in der
vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 30.03.2019
beschlossen.


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