Satzung des Motorsportclub Modautal
Allertshofen-Hoxhohl
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Motorsportclub Modautal
Allertshofen-Hoxhohl.
(2) Er hat den Sitz in 64397 Modautal, Ortsteil Allertshofen-Hoxhohl.
(3) Geschäftsjahr bzw. Clubjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen
angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird
in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
1. Der Allgemeinheit das Interesse am Motorsport durch
entsprechende Veranstaltungen zu vermitteln.
2. Das öffentliche Leben durch gesellig familiäre Veranstaltungen
zu bereichern.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt (§2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
(3) Über Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft,
Ehrenvorsitz und Beitragsfreiheit von einzelnen Mitgliedern
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Die Kündigung der Mitgliedschaft, ist von beiden Seiten,
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Sie erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand/Mitglied
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
2 Jahre in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von
12 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend
entscheidet.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
einen Teil am Vereinsvermögen.
§4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§7).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine
2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung
freigestellt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren
per Lastschrift eingezogen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der
Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) 1.Vorsitzender b) 2.Vorsitzender c) Rechner
d) Schriftführer e) Kassierer f) Sportwart
g) Ehrenvorsitzender (in beratender Funktion)
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren in offener Wahl gewählt.
Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen, hierzu muss
die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entscheiden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind.
(3) Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und
vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt, sowie
nach Bedarf.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
2. Vorsitzenden, schriftlich oder elektronisch mit Lesebestätigung,
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die
Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail, per Messenger Dienste, im Rahmen
einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer
Online-Versammlung erfolgt. Hierüber ist eine Niederschrift
anzufertigen und von dem Protokollführer und einem
2. Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichung auf der
Vereinshomepage (msc-modautal.de) , im Modautaler Amtsblatt
und schriftlich per E-Mail
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
c) Mitgliedsbeiträge,(siehe §4)
d) Satzungsänderungen, (siehe §8)
e) Auflösung des Vereins. (siehe §12)
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird
als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jugendliche sind ab 16 Jahren stimmberechtigt, hierzu ist die
Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten gemäß
Aufnahmeantrag erforderlich.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
§8 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde.
§9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der
Sitzung zu unterzeichnen.
§10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß
dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise
im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Bankverbindung,Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt
solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder
Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich
ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner
Mitglieder, z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige
Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich
sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem
Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen
satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene
Daten und Fotos seiner Mitglieder im Modautaler Amtsblatt
(Modautal Nachrichten) sowie auf seiner Homepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie bei sonstigen
Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige
Funktionäre.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich
hierbei auf Name, Vereins- zugehörigkeit, Funktion im Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.
Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/
Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von
seiner Homepage.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung
(Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und
Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-
Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck
der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung
seiner Daten.
(6) Den vorgenannten Bestimmungen stimmt das Mitglied mit seiner
Unterschrift, auf dem Aufnahmeantrag vollumfänglich zu.
§11 Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der
Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder
–gegenständen, oder infolge von Handlungen oder Anordnungen
der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des
Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein
Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine
sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die
handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem
geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes
oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder
wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein
Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen,
wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied
Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden
Dritten in Anspruch genommen worden ist.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied
Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch
gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines
Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder
wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 –Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Modautal mit der Auflage, damit das Vereinsleben
in den Ortsteilen Allertshofen und Hoxhohl zu unterstützen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand
Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund
von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes
notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen
Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche
Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den
Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der
Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung,nach der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vom 10.03.2007, 1. Änderung in der
Mitgliederversammlung am 04.03.2017, 2. Änderung in der
vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 30.03.2019
beschlossen.